Ein Kind mit Dia­be­tes darf nur im Aus­nah­me­fall an eine För­der­schu­le ver­wie­sen werden. Dies wäre nur dann zuläs­sig, wenn auf­grund der vor­lie­gen­den Behin­de­run­gen ein regu­lä­rer Schul­be­such nicht mög­lich ist und auch nicht durch ent­spre­chen­de Unter­stüt­zung (z.B. Assis­tenz­per­son) sicher­ge­stellt werden kann.

Schu­len sind grds. ver­pflich­tet, alles zumutz­ba­re zu unter­neh­men, um Kin­dern mit Behin­de­rung einen regu­lä­ren Schul­be­such zu ermög­li­chen.

Die Über­wei­sung eines behin­der­ten Schü­lers an eine För­der­schu­le stellt eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ver­bo­te­ne Benach­tei­li­gung dar, wenn ent­we­der seine Erzie­hung und Unter­rich­tung an der Regel­schu­le seinen Fähig­kei­ten ent­sprä­che und ohne beson­de­ren Auf­wand mög­lich wäre, oder die För­der­schul­über­wei­sung erfolgt, obwohl der Besuch der Regel­schu­le durch einen ver­tret­ba­ren Ein­satz von son­der­päd­ago­gi­scher För­de­rung ermög­licht werden könnte. Ob dies der Fall ist, sich also eine inte­gra­ti­ve bzw. inklu­si­ve Beschu­lung errei­chen lässt, die das behin­der­te Kind mit Aus­sicht auf Erfolg durch­lau­fen kann, muss aller­dings im Ein­zel­fall ent­schie­den werden.

Dies hatte vor eini­gen Jahren auch schon das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Mag­de­burg in einem Eil­ver­ver­fah­ren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klar­ge­stellt.

Geklagt hatten die Eltern eines Kindes mit Dia­be­tes, wel­ches das erste Schul­jahr in einer staat­li­chen Grund­schu­le besucht hatte. Die kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen des Kindes waren ver­gleichs­wei­se gering,  zudem wurde es bei Blut­zu­cker­mes­sun­gen wäh­rend der Schul­zeit von einem pri­va­ten Pfle­ge­dienst unter­stützt. Den­noch hatte das zustän­di­ge Lan­des­schul­amt ver­fügt, daß das Kind ab dem zwei­ten Grund­schul­jahr in eine För­der­schu­le für kör­per­be­hin­der­te Kinder wech­seln müsse. Begrün­det wurde die Ent­schei­dung u.a. damit, daß das an der Schule vor­han­de­ne Per­so­nal nicht aus­rei­che, so daß eine aus­rei­chen­de Betreu­ung des Kindes nicht mehr gewähr­leis­tet werden könne.

Die Eltern haben sich hier­ge­gen erfolg­reich gewehrt:

Nach dem Grund­ge­setz (Art. 3  Abs.3 Satz 2 GG) ist eine Benach­tei­li­gung behin­der­ter Men­schen unter­sagt; viel­mehr muß der Staat alles unter­neh­men, um eine Ein­glie­de­rung (Inklusion/Integration) sicher­zu­stel­len. Ein behin­der­tes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine För­der­schu­le ver­wie­sen werden, wenn die Erzie­hung und Unter­rich­tung an der Regel­schu­le nicht (mehr) seinen Fähig­kei­ten ent­sprä­che oder nur mit beson­de­ren Auf­wand mög­lich wäre. Selbst in sol­chen Fällen wäre eine För­der­schul­über­wei­sung aber nur zuläs­sig, wenn ein Besuch der Regel­schu­le nicht durch ange­mes­se­nen Ein­satz von son­der­päd­ago­gi­scher För­de­rung ermög­licht werden könnte.  Dazu schreibt das Schul­ge­setz des Landes Sach­sen-Anhalt vor ‚daß zunächst grund­sätz­lich eine Prü­fung erfol­gen müsse, ob nicht eine ob “eine inte­gra­ti­ve bezie­hungs­wei­se inklu­si­ve Beschu­lung” in Betracht kommt. Alle diese Vor­ga­ben hatte das Lan­des­schul­amt im vor­lie­gen­den Fall nicht beach­tet.

Schließ­lich gab das Gericht der Behör­de noch eine schal­len­de Ohr­fei­ge mit auf den Weg: Es sei nicht ersicht­lich, warum nicht durch eine zumut­ba­re Unter­stüt­zung aller Ebenen der Lan­des­schul­ver­wal­tung dem Kind die Mög­lich­keit eines Besuchs der Grund­schu­le eröff­net werden könne.

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