Kind mit Diabetes muß grundsätzlich nicht in Förderschule
Ein Kind mit Diabetes darf nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden. Dies wäre nur dann zulässig, wenn aufgrund der vorliegenden Behinderungen ein regulärer Schulbesuch nicht möglich ist und auch nicht durch entsprechende Unterstützung (z.B. Assistenzperson) sichergestellt werden kann.
Schulen sind grds. verpflichtet, alles zumutzbare zu unternehmen, um Kindern mit Behinderung einen regulären Schulbesuch zu ermöglichen.
Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Förderschule stellt eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung dar, wenn entweder seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre, oder die Förderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der Regelschule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Ob dies der Fall ist, sich also eine integrative bzw. inklusive Beschulung erreichen lässt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, muss allerdings im Einzelfall entschieden werden.
Dies hatte vor einigen Jahren auch schon das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg in einem Eilververfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt.
Geklagt hatten die Eltern eines Kindes mit Diabetes, welches das erste Schuljahr in einer staatlichen Grundschule besucht hatte. Die körperlichen Einschränkungen des Kindes waren vergleichsweise gering, zudem wurde es bei Blutzuckermessungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt. Dennoch hatte das zuständige Landesschulamt verfügt, daß das Kind ab dem zweiten Grundschuljahr in eine Förderschule für körperbehinderte Kinder wechseln müsse. Begründet wurde die Entscheidung u.a. damit, daß das an der Schule vorhandene Personal nicht ausreiche, so daß eine ausreichende Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne.
Die Eltern haben sich hiergegen erfolgreich gewehrt:
Nach dem Grundgesetz (Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muß der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen. Ein behindertes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspräche oder nur mit besonderen Aufwand möglich wäre. Selbst in solchen Fällen wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. Dazu schreibt das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vor ‚daß zunächst grundsätzlich eine Prüfung erfolgen müsse, ob nicht eine ob “eine integrative beziehungsweise inklusive Beschulung” in Betracht kommt. Alle diese Vorgaben hatte das Landesschulamt im vorliegenden Fall nicht beachtet.
Schließlich gab das Gericht der Behörde noch eine schallende Ohrfeige mit auf den Weg: Es sei nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.
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