Aktuelle Gerichtsentscheidungen stellen klar: Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf Begleitperson in Schule und Kindergarten !
Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen schaffen Klarheit: der Staat muss für ein Kind mit Diabetes die Kosten einer Begleitperson übernehmen, falls dies für Kindergarten/Schule bzw. Schulausflüge erforderlich ist. Die Gerichte haben dabei auch ausdrücklich klargestellt, daß das Einkommen der Eltern aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung nicht anzurechnen ist. Ebenfalls wichtig: ein womöglich langjähriger Rechtsstreit darf nicht zu Lasten des Kindes gehen. Die Eltern können daher im Wege des Eilverfahrens schon vorab eine gerichtliche Anordnung auf Kostenübernahme erwirken.
Die Diabetes-Erkrankung bringt bei Kindern oftmals auch in Kindergarten und Schule erhebliche Probleme mit sich. Vor allem wenn das Kind noch nicht selbstständig den Blutzucker messen bzw. spritzen kann, stehen Eltern oft vor einem Dilemma. In den meisten Fällen sind Lehrer zwar sehr engagiert und übernehmen freiwillig die notwendigen Überwachungs- und Hilfsaufgaben, so dass das Kind ganz normal am Unterricht teilnehmen kann. Manchmal klappt das aber nicht – in solchen Fällen stehen die Eltern dann vor einem massiven Problem: ein Verbleib in der Schule oder ggf. die Teilnahme an Schullandheim oder Klassenfahrten wird dann nur möglich sein, wenn sichergestellt ist, daß nichts passiert.
Denkbar wäre es zwar, daß ein Elternteil diese Aufgaben übernimmt; dies ist aber – insbesondere bei Alleinerziehenden – nicht immer möglich und auch nur begrenzt zumutbar.
Es wird daher regelmäßig eine Begleitperson benötigt, die das Kind beaufsichtigt bzw. den Blutzucker misst und Insulingabe und Mahlzeitenaufnahme sicherstellt. Für Kinder mit anderen Krankheiten bzw. Behinderungen
Hierfür entstehen aber natürlich (erhebliche) Kosten, die sich viele Eltern jedoch gar nicht leisten können.
Seit vielen Jahren ist daher – bundesweit einheitlich – in §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch (SGB) XII vorgeschrieben, dass Kindern mit Behinderung – wozu auch ein chronische Krankheit wie Diabetes zählt – vom Staat die Unterstützung („Eingliederungshilfe“) bekommen müssen, die für einen Schulbesuch erforderlich sind.
Für medizinische Leistungen (also z.B. das Blutzuckermessen oder Insulin spritzen) kann bei der Krankenkasse eine entsprechende Hilfeleistung beantragt werden. Auch können Eltern einen Antrag auf Integrationshilfe (beim zuständigen Integrationsamt) stellen. Wird der Antrag bewilligt, kann beispielsweise eine Begleitperson oder ein Pflegedienst dauerhaft oder regelmäßig nach dem Kind schauen. Diese Integrationshilfe soll es also betroffenen Kindern ermöglichen, einen Regelkindergarten bzw. eine Regelschule zu besuchen.
Eltern können bei der zuständigen Integrationsbehörde (am Besten schriftlich) gem. §§ 53, 54 SGB XII die benötigten Leistungen der Integrationshilfe beantragen. Dies kann beispielsweise eine Begleitperson bzw. ein ambulanter Pflegedienst sein, der während der Schulzeiten vorbei schaut und dem Kind so einen Besuch der Regelschule ermöglicht.
Alternativ können Eltern gem. § 57 SGB XII auch ein persönliches soziales Budget beantragen, d.h. eine monatliche Geldleistung, mit welcher selbst eine Begleitperson beauftragt und bezahlt werden kann.
Leider wissen viele Eltern nicht, daß es diese Ansprüche gibt. Und nicht selten werden Anträge auf eine Begleitperson von den Ämtern bzw. der Krankenkasse unberechtigt abgelehnt – oder es kommt zu einer Bewilligung, aber dabei wird dann das Einkommen der Eltern angerechnet.
Drei aktuelle Gerichtsentscheidungen stellen nun klar, daß Kinder mit Diabetes im Bedarfsfall einen Anspruch auf notwendige Assistenzleistungen bzw. eine Begleitperson haben, wenn diess für die Teilnahme am Schulunterricht – gleiches gilt auch für Klassenfahrten bzw. Schullandheim -erforderlich ist.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 18.01.2017, L 15 SO 355/16 B ER) hat die Behörde verpflichtet, „die Kosten eines Einzelfallhelfers für die Antragstellerin mit den Aufgabengebieten Blutzuckermessungen vor und nach dem Sportunterricht, Hilfe bei Unterzuckerungs- oder Überzuckerungssymptomen sowie Interpretation von Blutzuckerwerten, Erkennen und sofortige adäquate Behandlung von Unter- und Überzuckerungen und Anpassung der Kohlehydratmenge bei Diabetes mellitus Typ I für jeweils 15 Minuten vor Beginn des Sportunterrichts bis einschließlich 15 Minuten nach dem Ende des Sportunterrichts ohne Kostenbeitrag der Antragstellerin oder ihrer Eltern zu übernehmen.“
Gleichzeitig macht das Gericht auch klar, daß die Eltern „gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nicht zur Kostentragung verpflichtet sind. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die die Eltern zur Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen verpflichten würde, obwohl sie für die Kosten der Einzelfallhilfe ihrer Tochter nicht herangezogen werden können. Die Anforderung von Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern durch den Antragsgegner sowie die Ablehnung der Leistung auf Grund mangelnder Mitwirkung wegen Nichtvorlage dieser Unterlagen ist daher, auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, bedenklich. “
Auch das Sozialgericht Fulda (Beschluss vom 25.01.2017, S 7 SO 78/16 ER) hat -ebenfalls in einem Eilverfahren – entschieden, dass der Vogelsbergkreis die Kosten für die erforderliche persönliche Schulbegleitung eines zuckerkranken Erstklässlers übernehmen soll.
Erfreulich dabei ist, daß das Sozialgericht deutlich macht, dass die Integrationshilfe von der blossen Krankenkassenleistung zu unterscheiden ist:
„Die vorliegend begehrten Leistungen in Form einer persönlichen Assistenz während des Besuchs der Grundschule sind aber in erster Linie nicht darauf ausgerichtet, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. Vielmehr sollen die begehrten Leistungen darauf hinwirken, gerade den Besuch der Schule objektiv zu ermöglichen, was ohne die Assistenz nicht bzw. nur mit erheblichen und für den Antragsteller nicht hinnehmbaren Einschränkungen möglich wäre[..]. Zudem ist die Hilfe ganz offensichtlich gerade darauf ausgerichtet, den Antragsteller künftig zu befähigen und in die Lage zu versetzen, eigenständig auf die starken Schwankungen seiner Blutzuckerwerte angemessen zu reagieren, was ihm derzeit aufgrund des Alters noch nicht möglich ist[..]. Der Antragsteller muss dementsprechend derzeit noch insbesondere bei der Nahrungsaufnahme überwacht werden. Auch wenn dem Antragsteller das Schulbrot von seiner Mutter mitgegeben wird, muss während des Schulfrühstücks jedenfalls der Kohlenhydratanteils festgestellt, die Bolus-Insulingabe berechnet bzw. anhand der Angaben der Mutter des Antragstellers abgelesen und an der Insulinpumpe eingestellt werden. Auch muss darauf hingewirkt werden, dass der Antragsteller seine Mahlzeiten regelmäßig zu sich nimmt, um eine Unterzuckerung zu vermeiden. Gegebenenfalls muss daneben darauf hingewirkt werden, dass der Antragsteller bei entsprechendem Blutzuckerwert eine gewisse Menge an Traubenzucker zu sich nimmt. Weiterhin muss, wie die Klassenlehrerin in ihrem Bericht ebenfalls ausführt, gegebenenfalls dafür gesorgt werden, dass der Antragsteller noch nicht in die Bewegungspause geht, solange der Blutzuckerwert noch nicht angestiegen ist. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin [..] geht insoweit hervor, dass der Antragsteller durchaus bereits in der Lage ist, unter Anleitung seinen Blutzuckerwert selbst zu messen und teilweise auch zu erkennen, ob die Werte im grünen, gelben oder roten Bereich liegen. Auch geht aus der Stellungnahme hervor, dass die Klassenlehrerin, welche derzeit vorübergehend die notwendige Assistenz des Antragstellers sicherstellt, stets darum bemüht ist, dem Antragsteller die notwendigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestimmung des Blutzuckerwerte und der Berechnung der Insulingaben nicht etwa abzunehmen, sondern diesen zu befähigen, diese notwendigen Aufgaben selbst zu übernehmen, um den Antragsteller letztlich auf längere Sicht so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Diesem Zweck dient gerade die Eingliederungshilfe und nicht die Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Auch stellt die begehrte Hilfe insoweit eine einheitliche Leistung dar, die insgesamt auf die Integration des Antragstellers abzielt, sodass eine nach den einzelnen Tätigkeiten der Integrationskraft differenzierende Aufspaltung der Maßnahme in Leistungen der Eingliederungshilfe einerseits und Leistungen der Behandlungspflege andererseits ausscheidet. Die begehrten Leistungen dienen damit primär dem Ziel, den Kläger als behinderten Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, sodass hier nicht Leistungen der Behandlungspflege, sondern allein Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen (so im Ergebnis auch: VG Bremen, Beschluss vom 08. Dezember 2008 – S 4 V 3554/08 –, juris, Rn. 16, a.A.: SG Hannover, Beschluss vom 06. Februar 2012 – S 17 SO 618/11 ER –, juris, Rn. 32 ff.).“
Es ist sei auch „nicht einzusehen, [..] dass entweder die Lehrkräfte ungeachtet des bestehenden Haftungsrisikos und unter Beeinträchtigung des laufenden Schulbetriebes oder aber die Mutter des Antragstellers neben ihrer Vollzeittätigkeit unter Inanspruchnahme ihres Überstundenkontingents weiterhin die Beaufsichtigung im Rahmen der geschilderten „Notlösung“ übernehmen.„.
Der beklagte Landkreis reichte dagegen zwar Rechtsmittel ein, dies Beschwerde wurde aber vom Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 15.03.2017, L 4 SO 23/17 B ER) mit klaren Worten zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat hierbei nochmals ausdrücklich klargestellt, daß für solche Fälle ein Eilverfahren zulässig ist, denn dem Kind ist „das Abwarten einer Hauptsachentscheidung nicht zuzumuten, da ohne die streitgegenständlichen Leistungen sein Schulbesuch gefährdet ist“.
Alle Entscheidungen sind zwischenzeitlich rechtskräftig, der Volltext findet sich im Bereich Urteile und Entscheidungen.
Folgendes ergibt sich für die Eltern:
- Kinder mit Diabetes haben Anspruch auf eine Begleitperson, wenn dies für den Schulbesuch erforderlich ist
- Eltern können im Eilverfahren eine vorläufige Regelung durch das Gericht erwirken
- In der Regel ist nicht die Krankenkasse, sondern das Integrationsamt/Landkreis zuständig
- Das Einkommen der Eltern muss nicht angerechnet werden
- Diabetes ist eine chronische Krankheit und damit eine Behinderung. Ein Schwerbehindertenausweis bzw. eine vorausgegangene Feststellung einer Behinderung (GdB) ist daher nicht erforderlich, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten
Am Rande angemerkt:
In vielen Fällen ist es glücklicherweise möglich, daß die erforderlichen Assistenzleistungen von den Lehrern bzw. der Schule erbracht werden und somit gar keine Begleitperson nötig ist. Hierzu ist es aber wichtig, daß eine entsprechende Schulung stattfindet. In der Schulung erlernt das pädagogische Personal die Grundzüge der Diabetesbetreuung – beispielsweise, wie Blutzucker gemessen wird und kohlenhydrathaltige Nahrungsmittel eingeschätzt werden. Zudem bekommen Lehrer und Betreuer vermittelt, Unterzuckerungen frühzeitig zu erkennen und zu behandeln.
Hierzu wird mitunter kritisiert, daß es bezüglich der Kostenübernahme solcher Schulungen keine bundeseinheitlichen Regelungen gebe. Dies kann ich nicht wirklich nachvollziehen, denn die gesetzlichen Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch XI gibt es schon recht lange, und diese gelten natürlich auch bundesweit einheitlich.
Wenn eine Schulung der Lehrer erforderlich ist, damit dem Kind dadurch der Schulbesuch ermöglicht wird, dann stellt die Schulung eine Leistung zur Eingliederungshilfe dar. Die Kosten hierfür müssten daher auf Antrag von den Ämtern gem. §§ 53,54 SGB XII übernommen werden. Meines Wissens gibt es zur Kostenübernahme einer solchen Schulung zwar noch keine Urteil – dies muss aber nichts bedeuten. Denn es kann – und ich vermute es sehr – auch schlicht daran liegen, daß aus Unwissenheit bislang noch gar keine entsprechenden Anträge gestellt wurden…