Führerschein
Sie haben einen Unfall in Unterzuckerung verursacht ? Hier ist umgehendes Handeln erforderlich und es dürfen keine Fehler gemacht werden, denn es drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen und womöglich langjähriger Führerscheinverlust. Wurden Menschen verletzt, dann steht meist sogar eine Freiheitsstrafe im Raum.
Aber auch ohne Unfall kann es passieren, dass die Führerscheinbehörde die Kraftfahreigung bezweifelt.
Autofahren auch mit Diabetes?!
In der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, finden sich allgemeine Regelungen. Dort ist unter anderem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Zulassung erteilt wird (Mindestalter, Eignung, Sehvermögen), was für Beschränkungen es gibt (Auflagen) und wann die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Menschen mit Diabetes müssen gewährleisten, dass sie alles Notwendige tun, damit andere Verkehrsteilnehmer und sie selbst nicht gefährdet werden. Sie müssen Unterzuckerungen zuverlässig erkennen und behandeln können und ihre Stoffwechseleinstellung regelmäßig beim Arzt überprüfen lassen (ca. alle 6 bis 12 Wochen).
Außerdem müssen sie ihren Blutzucker regelmäßig selbst kontrollieren, Therapie und Einstellung dokumentieren und die Auflagen der Behörde erfüllen (z. B. regelmäßige Untersuchungen, Traubenzucker im Auto etc.).
Wenn jemand den Führerschein machen will, muss er einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stellen und die Prüfung bestehen.
Erhält man mit Diabetes überhaupt den Führerschein?
Bei Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis muss die Führerscheinstelle feststellen, ob der Bewerber körperlich und geistig zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Hier hat sich die Behörde an den Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung bzw. deren „Anlage 4 – Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ und an die „Begutachtungsrichtlinien – 3.5 Zuckerkrankheit Diabetes mellitus“ zu orientieren.
Abhängig von Diabetes-Typ bzw. Behandlungsform unterscheiden die Begutachtungsrichtlinien nach Risikogruppen , die Führerscheinklassen werden in 2 Gruppen (siehe Grafik rechts) aufgeteilt.
Auf das Risiko kommt es an …
Sämtliche „leichten“ Kraftfahrzeuge, d.h. die Klassen A, A1, B, BE, M, L, T (hierzu zählen also Motorräder, Pkw, landwirtschaftliche Zugmaschinen) werden der Fahrzeuggruppe 1 zugerechnet.
In Fahrzeuggruppe 2 sind die „schweren“ Fahrzeuge der Klassen C, C1, C1E, D, DE, D1, D1E (Lkw über 3,5t, Sattelschlepper u.ä.) sowie die FZF (Fahrgastbeförderung) enthalten.
Behandlung mit Medikamenten ohne Unterzuckerungsrisiko.
Wer keine Medikamente nehmen muss, die eine Unterzuckerung verursachen können, darf regelmäßig uneingeschränkt am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen. Hierzu zählen Medikamente zur Besserung der Insulinresistenz (Biguanide, Insulinsensitizer) und/oder Pharmaka zur Resorptionsverzögerung von Nährstoffen behandelte Diabetiker.
Führen von Fahrzeugen bei Unterzuckerungsrisiko
Zum 01.05.2014 hat die Bundesanstalt für Straßenwesen („BASt“) eine neue Fassung der „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ veröffentlicht. In diesen Leitlinien findet sich eine Zusammenstellung von körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen können. Für zahlreiche Krankheiten werden dort Vorgaben und Voraussetzungen definiert, die ärztliche Gutachter bei der Bewertung der Fahreignung berücksichtigen müssen. Auch die Begutachtungskriterien bei Diabetes wurden komplett neu geregelt.
Diese stellen seither unmissverständlich klar, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit – und trotz – Diabetes möglich ist. Auch stellt die Diabetes-Krankheit nun kein grundsätzliches Hindernis mehr für das Führen von LKW über 3,5t und die Personenbeförderung dar. Es ist ausdrücklich festgeschrieben, dass „gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes” sowohl PKW als auch LKW “sicher führen“ können – dies gilt auch für die Personenbeförderung (Taxis, Omnibus).
Voraussetzung ist aber natürlich nach wie vor, dass Unterzuckerungen („Hypoglykämien“) rechtzeitig wahrgenommen werden. Dies wird von der Leitlinie auch konkretisiert: wer innerhalb von zwölf Monaten wiederholt eine so schwere Unterzuckerung hat, dass er fremde Hilfe benötigt, darf in der Regel zunächst nicht mehr fahren. Den Führerschein bekommt man aber dann wieder, sobald nachgewiesen werden kann, dass “wieder eine hinreichende Stabilität der Stoffwechsellage sowie eine zuverlässige Wahrnehmung von Hypoglykämien sichergestellt ist”. Durch Schulung, die Teilnahme an einem Unterzuckerungswahrnehmungstraining oder den Einsatz eines CGMS (kontinuierliche Glukosemessung) kann das Unterzuckerungsrisiko reduziert und die Fahreignung möglicherweise wieder hergestellt werden.
Im Ergebnis kann man daher sagen, dass ein Diabetes-Patient, der nicht unkontrollierbaren Unterzuckerungen neigt, sämtliche Kraftfahrzeuge führen darf.
Tagebuchführung ist wichtig!
Die obigen Voraussetzungen müssen im Zweifel durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
Hierbei hat sich die Führung eines elektronischen Diabetes-Tagebuchs mit meiner Software DIABASS bewährt: alle Werte lassen sich bequem am Computer erfassen; auf Knopfdruck kann man die benötigten Ausdrucke und Statistiken erstellen. Damit es schneller geht, können Sie die Daten aus Ihrem Blutzuckermessgerät automatisch nach DIABASS übertragen.
LKW oder Personenbeförderung -nicht nur in Ausnahmefällen!
Manche Straßenverkehrsbehörden (und sogar auch Gutachter) sehen bei Typ-1-Diabetikern die Eignung zur Personenbeförderung bzw. zum Führen von schweren Lkw (ab 3,5 t) und Zugmaschinen der Klassen C, CE, C1, C1E als nicht gegeben an und verweigern daher die Erteilung der entsprechenden Fahrerlaubnis.
Hiergegen sollte man sich aber wehren: die Behörde geht wahrscheinlich noch der längst veraltetet, früheren Regelung aus. Diese waren noch deutlich restriktiver, dort hieß es nämlich: “Wer mit Insulin behandelt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Ausnahmen setzen außergewöhnliche Umstände voraus, die in einem ausführlichen Gutachten im Einzelnen zu beschreiben sind. […]”
Dies ist aber nun schon lange überholt. Die Behörde oder Gutachter haben nun grundsätzlich davon auszugehen, daß gut eingestellte und geschulte Menschen mit Diabetes sowohl PKW als auch LKW sicher führen können, dies gilt auch für die Personenbeförderung (Taxis, Omnibus). Wenn also keine oder nur leichte Unterzuckerungen (ohne Glukagon, ohne Bewusstlosigkeit, ohne Hilfe von Dritten) aufgetreten sind, Unterzuckerungen bemerkt werden und eine gute Stoffwechseleinstellung ärztlich bescheinigt wird, dann sollte dem Fahren von Lkw oder Taxi nichts mehr im Wege stehen.
Diabetes-Erkrankung angeben?
In einigen Bundesländern wird auf den Antragsformularen zum Führerschein nach dem Gesundheitszustand gefragt, auch nach Diabetes.
In Schulungen wird daher sehr oft empfohlen, die Frage nach dem Diabetes zu verneinen – also zu lügen. Diese Empfehlung wird mit dem Argument untermauert, dass die Behörde diese Frage überhaupt nicht stellen dürfe und man daher – wie im Arbeitsrecht – auch wahrheitswidrig antworten dürfe.
Sie sollten solchen zwar gut gemeinten, aber riskanten Ratschlägen nicht bedenkenlos folgen:
Wer wahrheitswidrig antwortet, der läuft Gefahr, dass es später unangenehm wird. Erfährt die Behörde nämlich später von der falschen Angabe – sei es durch einen unglücklichen Zufall, Unfall oder Denunzierung –, so kann sie die Fahrerlaubnis im Zweifel widerrufen oder zurücknehmen (vgl. » § 49 II, Nr. 3, 5 BVwVfG; » § 48 II Nr 1,2 BVwVfG bzw. die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen). Denn dann geht die Führerscheinstelle vielleicht davon aus, dass jemand, der vor einer Lüge nicht zurückschreckt, alles tun würde, um den Führerschein zu behalten – ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit.
Man kann sich leicht vorstellen, wie schwierig es dann sein wird, anschließend die Fahrerlaubnis endlich wieder erteilt zu bekommen.
Diabetes nicht ungefragt angeben!
Sie müssen bei der Behörde jedoch nicht ungefragt angeben, dass Sie Diabetes haben.
Ich empfehle folgende Vorgehensweise:
a) werden im Antrag freiwillige Angaben zur Diabetes-Erkrankung erbeten, ist klar: da muss – und sollte – man nichts angeben.
b) wird – ohne Hinweis auf eine Freiwilligkeit – die Frage zur Diabetes-Erkrankung gestellt: entweder wahrheitsgemäß antworten oder aber explizit die Beantwortung verweigern.
Wichtig: Eine falsche Angabe kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben !
Wenn Sie also die Frage „Welche der nachfolgenden Krankheiten liegen bei Ihnen vor: … ?“ mit nachfolgenden Ankreuzoptionen einfach unbeantwortet lassen, so bringen Sie dadurch zum Ausdruck, dass KEINE der Krankheiten bei Ihnen vorliegt!
Anders als mitunter behauptet wird, ist die Führerscheinbehörde selbstverständlich berechtigt ist, den Gesundheitszustand der Antragsteller zu überprüfen. Dies ergibt sich u.a. aus § 11 FeV; die Behörde muss zum Wohle der Allgemeinheit sicherstellen und überwachen, dass nur solche Personen am Strassenverkehr teilnehmen, die auch über die erforderliche Fahreignung verfügen.
Die Fahrerlaubnisverordnung bzw. die Begutachtungsrichtlinie benennt in Anlage 4 zu § 11 FeV explizit bestimmte Krankheitsgruppen, welche die Fahreignung einschränken (können; hierzu zählt auch Diabetes. Es muss der Behörde daher möglich sein, sich über die Risiken eines Führerscheinbewerbers zu informieren – um dann entscheiden zu können, ob sie Auflagen machen oder ein Gutachten anfordern muss.
Ein weiteres Argument: Es wird keinem die Fahrerlaubnis verweigert, nur weil er angibt, Diabetes zu haben. Er spart sich möglicherweise nur die Kosten für ein Gutachten bzw. eventuell angeordnete Auflagen.
Keine Pflicht zur Mitteilung an Behörde!
Wenn Sie einen Führerschein haben und Sie die Diagnose Diabetes bekommen, ändert sich erst einmal nichts: Der Führerschein wird Ihnen selbstverständlich nicht entzogen.
Und wichtig: Sie müssen der Behörde auch keine Mitteilung darüber machen!
Probleme kann es allerdings geben, wenn Sie z. B. eine Unterzuckerung haben und einen Unfall verursachen oder im Straßenverkehr durch Ihre Fahrweise auffallen. Sie müssen aber auch dann den nun bekannten Diabetes nicht unaufgefordert melden. Nur wenn Sie gefragt werden, sollten Sie Ihre Krankheit angeben. Im besten Fall erfährt die Behörde niemals etwas von der Krankheit.
Häufig wird die Krankheit ungewollt bekannt!
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde weiß von Ihrer Krankheit zunächst nichts. Sie brauchen auch nicht zu fürchten, dass Ihr Arzt oder das Krankenhauspersonal die Information weitergibt. Sie sind an das Arztgeheimnis gebunden und machen sich strafbar, wenn sie patientenbezogene Daten ohne Ihre vorherige Einwilligung an Dritte weitergeben.
Oft erfährt die Behörde jedoch durch den Betroffenen selbst von der Krankheit: Bei Unfällen oder polizeilichen Vernehmungen wird der Diabetes oft erwähnt – und das leitet die Polizei dann umgehend weiter.
Wenn Sie also nicht wollen, dass die Straßenverkehrsbehörde von Ihrem Diabetes erfährt, dann halten Sie sich mit Aussagen zurück. Sagen Sie keinesfalls, dass Sie Diabetes haben, und bestehen Sie auf Ihrem Recht, die Aussage zu verweigern.
Es kann auch sein,
- dass die Polizei Auffälligkeiten im Straßenverkehr oder Unfälle gemeldet hat,
- dass ein Betrfoffener selbst die Mitteilung gemacht hat,
- dass z. B. Angehörige oder Nachbarn die Krankheit gemeldet bzw. einen Menschen mit Diabetes denunziert haben. Tut dies ein Arzt, verstößt er gegen die Schweigepflicht!
Auflagen, Einschränkungen und Rechtsmittel
Die Behörde kann Ihnen die Fahrerlaubnis auch nur unter bestimmten Auflagen erteilen. Auflagen sind aber nur zulässig, wenn sie erforderlich, geeignet, angemessen und zumutbar sind. Auflagen: nicht immer zulässig !
Eine unzulässige, da nicht geeignete Auflage wäre beispielsweise, quartalsweise den HbA1c-Wert bestimmen und vorlegen zu lassen. Denn dieser Wert sagt nichts darüber aus, wie viele und wie starke Blutzuckerschwankungen und Unterzuckerungen jemand hat.
Mancherorts machen die Führerscheinstellen für insulinpflichtige Diabetiker zur Auflage, in regelmäßigen Abständen ärztliche Gutachten über die optimale Stoffwechseleinstellung und Belege für eine Untersuchung durch den Augenarzt vorzulegen. Andere Bundesländer verlangen die Gutachten nicht oder verzichten auf Kontrollen, wenn über längere Zeit positive Gutachten vorgelegt wurden. Häufig muss auch ein Fahrtenbuch geführt werden oder man vor jeder Fahrt den Blutzucker messen. Solche Auflagen dürften dagegen meist sinnvoll und rechtmäßig sein.
Andererseits kommt es auch mitunter vor, dass die Behörde anscheinend willkürlich entscheidet und z. B. in halbjährlichen Abständen Gutachten anfordert, obwohl Sie nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen haben.
Rechtsmittel: (Teil-)Widerspruch
Mit einem (Teil-)Widerspruch bzw. einer (Teil-) Anfechtungsklage können Sie – innerhalb von einem Monat nach Erhalt des behördlichen Bescheids – gegen Auflagen zur Fahrerlaubnis vorgehen.
Zuerst sollten Sie immer mit der Behörde das Gespräch suchen, oftmals lässt sich die Angelegenheit auch so zufriedenstellend lösen.
Nur wenn dies nicht weiterhilft, sollten Sie die Rechtsmittel nutzen. Hierzu empfehle ich dann, die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Gutachten
Hat die Straßenverkehrsbehörde von einer Diabetes-Erkrankung erfahren, so muss sie überprüfen, ob und inwiefern der Betroffene noch in der Lage ist, zu fahren. Oft wird daher der Autofahrer aufgefordert, in regelmäßigen Abständen ein ärztliches Gutachten auf eigene Kosten beizubringen.
Nach § 11 FeV kann eine solche ärztliche Begutachtung durch die Behörde angeordnet werden.
Das Amt kann auch bestimmen, ob das Gutachten von einem verkehrsmedizinisch erfahrenen Facharzt (FA für Innere Medizin, Diabetologe), von einem Amtsarzt oder von einem Betriebsmediziner erstellt werden soll. Ein Attest vom Hausarzt reicht regelmäßig nicht aus.
Rechtlich können Sie wenig unternehmen, wenn die Behörde Sie auffordert, ein Gutachten beizubringen. Die Anforderung ist in der Regel kein behördlicher Verwaltungsakt, der mit Rechtsmitteln angefochten werden könnte, sondern eine Mitwirkungsobliegenheit, die die Entscheidung der Verwaltung über Ihre Fahrerlaubnis vorbereitet.
Um den Führerschein zu behalten, sollten Sie daher grundsätzlich das geforderte Gutachten beibringen und so nachweisen, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Ansonsten geht die Behörde davon aus, dass Sie nicht mehr fahrtauglich sind und wird Ihnen die Fahrerlaubnis entziehen.
Hiergegen können Sie dann zwar Rechtsmittel einlegen – bis dann aber ein Gericht entschieden hat, können mehrere Monate vergehen, in denen Sie ohne Fahrerlaubnis sind.
Verhalten beim Verkehrsunfall
Bei einem Verkehrsunfall ist es wichtig, dass Sie möglichst einen kühlen Kopf bewahren. Insbesondere im ersten Unfallschock kann man oft nicht klar denken und macht vielleicht Angaben, durch die man später Nachteile hat.
Versuchen Sie, nach einem Unfall an diese Tipps zu denken:
- Geben Sie am Unfallort nur Ihre Personalien an. Weitere Fragen müssen Sie nicht beantworten. Auch über Krankheiten, Unfallhergang etc. müssen Sie keine Auskunft geben.
- Schärfen Sie dem Notarzt unbedingt ein, dass er der Polizei gegenüber nichts über Ihre Unterzuckerung zum Zeitpunkt des Unfalls sagen darf.
- Wenn Sie gefragt werden, warum Sie bewusstlos geworden sind: Machen Sie hierzu keine Angaben bzw. räumen Sie nicht ein, dass Sie möglicherweise eine Unterzuckerung hatten.
- Wenn Sie Angaben machen wollen: Sagen Sie die Wahrheit. Vermeiden Sie aber möglichst, Ihre Diabetes-Erkrankung zu erwähnen.
- Sprechen Sie – besonders nach schweren Unfällen – so schnell wie möglich mit Ihrem Anwalt. Wenn Sie keinen Rechtsanwalt kennen, hilft Ihnen die Anwaltskammer weiter.